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Recht

Aufgaben und Ziele

Der Vize-Präsident Recht bildet zusammen mit dem Präsidenten und dem VP Finanzen den Geschäftsführenden Vorstand und vertritt mit diesen nach §26 BGB den Handballverband Westfalen e. V. gerichtlich und außergerichtlich. Der VP Recht kann an allen Verfahren vor den Rechtsinstanzen des HVW teilnehmen.

Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung der Organe und Mitglieder des HVW, die Aus- und Fortbildung der im Rechtswesen tätigen Personen sowie die Organisation des Rechtswesens.

Der Verbandstag des HVW wählte im Juni 2019 Jan H. Gerth in das Amt des Vizepräsidenten Recht.

Der VP Recht ist nicht die Person, an die etwaige Einsprüche zu richten sind. Einsprüche bei vom HVW verantworteten Spielen sind zu adressieren an den Vorsitzenden des Landesspruchausschusses – bei Spielen auf Kreisebene an den Vorsitzenden des zuständigen Kreisspruchausschusses.

Jan Gerth
Vizepräsident Recht
Telefon: 0231 / 999 606 87

Aktuelles aus dem Bereich Recht

Die Rechtsprechung im HVW

Die Rechtsprechung im Bereich des HVW wird von unabhängigen und an keine Weisungen gebundene Rechtsinstanzen ausgeübt. Zuständig bei vom HVW verantworteten Spielen ist der Landesspruchausschuss (LSA).

Der LSA setzt sich zusammen aus dem vom HV-Tag gewählten Vorsitzenden und mindestens 8, aber höchstens 12 Beisitzern, die verschiedenen Kreisen des HVW angehören müssen. Die Rechtsinstanzen entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Einspruch auch ohne Vermerk im Spielbericht?

In welchen Fällen das möglich ist...

Grundsätzlich müssen alle Einsprüche im Spielbericht vermerkt sein. Dazu gibt es zwei Ausnahmen: a.) Einspruch wegen eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers und b.) Einspruch einer (von einer Sperre) persönlich betroffenen Person wegen einer Disqualifikation. Mit anderen Worten: Das Privileg, einen Einspruch auch ohne Vermerk im Spielbericht einlegen zu dürfen, genießen im Fall b.) der von einer Disqualifikation persönlich betroffene Spieler bzw. Mannschaftsoffizielle. Alle anderen Einsprüche, also auch der Einspruch eines Vereins gegen die Disqualifikation eines „seiner“ Spieler, sind im Spielbericht zu vermerken. Der Grund für diese Sonderregelung ist: Der persönlich Betroffene hat nach dem Spiel nicht unbedingt Einblick in die Geschehnisse beim Ausfüllen des Spielberichts und somit sollte ihm Gelegenheit gegeben werden, auch später – natürlich innerhalb der Einspruchsfrist – noch seinen (persönlichen) Einspruch geltend zu machen. Die Rechtsgrundlage dafür ist §34 Absatz 4 und 5 der DHB-Rechtsordnung. 

Damit ist zum Beispiel auch am Montag noch ein Einspruch eines persönlich betroffenen Spielers gegen eine Blaue Karte (und damit gegen eine vorläufige Sperre) möglich, auch wenn das Spiel am Samstag stattgefunden hat und der Verein im Spielbericht keinen Einspruch angekündigt hat. 

Diese Klarstellung sollte nun nicht dazu verleiten, leichtfertig Einspruch gegen eine als ungerecht empfundene Disqualifikation einzulegen. Auch ein persönlich Betroffener sollte sich vergegenwärtigen, dass Tatsachenentscheidungen von Schiedsrichtern grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Nur bei einem formalen Fehler hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg. Bevor man einen Einspruch einlegt, sollte man in jedem Falle in der DHB-Rechtsordnung den Paragraphen 34 genau beachten. 

Einsprüche sind – auch dies sei aus gegebenem Anlass hier noch einmal unterstrichen – nicht an den Vize-Präsidenten Recht des Handballverbandes Westfalen zu adressieren, sondern an den Vorsitzenden des Landesspruchausschusses.

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