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2025-07-11 Neues zur Spielordnung

|   Spielbetrieb

Anbei noch einmal eine genauere Erklärung der Änderungen in der Spielordnung.

Hier wird noch einmal auf die Änderungen in der neuen Spielordnung hingewiesen

 

Was sich ändert:

  • Es gibt nur noch einen digitalen Spielausweis (ausgestellt auf den Erstverein) – dort liegt auch immer das Erstspielrecht.
  • Die verschiedenen Spielrechte für einen zweiten Verein sind entfallen.
  • An Stelle der bisher bekannten Spielrechte treten sogenannte Erst-, Zweit- und ggf. Drittspielrechte (nur für Jugendspieler).
  • Das bisherige Doppelspielrecht für Jugendliche heißt zukünftig Spielrecht in Erwachsenenmannschaften.
  • Jugendliche dürfen nach § 22 SpO innerhalb von 50 Stunden (bisher 48) nur zwei Spiele über die volle Spielzeit absolvieren.
  • Die Wartefrist bei Vereinswechsel beträgt generell zwei Monate (§ 26 SpO). Die Ausnahme für Qualifikationsspiele bleibt bestehen.
  • Für die Einschränkung des Spielrechtes gem. § 55 SpO („Festspielparagraph“) gilt zukünftig eine Frist von acht Wochen (bisher sechs).

Ab dem 01.07.2025 gelten folgende Bestimmungen:
Erwachsene § 15 SpO siehe Spielordnung ab 01.07.2025

  • Erwachsene haben zukünftig einen digitalen Spielausweis – mit max. zwei Spielrechten (unterhalb 2. Liga).
  • Das Erstspielrecht wird über den Einsatz im Meisterschafts- oder Pokalspiel festgelegt.
  • Das Zweitspielrecht im Erstverein wird über den Einsatz im Meisterschafts- oder Pokalspiel festgelegt.
  • Das Zweitspielrecht in einem anderen Verein wird über die Passstelle beantragt (Voraussetzungen: unterhalb Regionalliga, 100 km Entfernung zwischen den Vereinssitzen).
  • Ein einmaliger Wechsel des Zweitspielrechtes (auch innerhalb Erstverein) ist bis zum 15.01. möglich (über Passstelle).
  • Bei Rückzug beider Mannschaften (bisheriges Erst- und Zweitspielrecht) ist die Erteilung eines weiteren Spielrechtes möglich.
  • Alle Spielrechte erlöschen automatisch zum Ende des Spieljahres (30.06.).
  • Bei einem Vereinswechsel erlöschen alle bisherigen Spielrechte.
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Jugend § 19 SpO siehe Spielordnung ab 01.07.2025

  • Innerhalb einer Saison sind Spielrechte in drei Mannschaften möglich - aber max. in zwei Vereinen.
  • Das Erstspielrecht wird über den Einsatz im Meisterschafts- oder Pokalspiel festgelegt.
  • Das Zweit-/Drittspielrecht kann im Erstverein oder im
    • Zweitverein in der eigenen Altersklasse in einer Mannschaft die in einer höheren Spielklasse spielt
    • Zweitverein in der eigenen Altersklasse wenn der Erstverein in dieser Altersklasse keine Mannschaft stellt.
    • Zweitverein in der nächsthöheren Altersklasse in einer Mannschaft die in einer höheren Spielklasse spielt.
    • Zweitverein in der nächsthöheren Altersklasse wenn der Erstverein in dieser Altersklasse keine Mannschaft stellt.
  • Das Zweit-/Drittspielrecht im Erstverein wird über den Einsatz im Meisterschafts- oder Pokalspiel festgelegt.
  • Den Antrag auf Ausstellung des Zweit-/Drittspielrechtes bei einem anderen Verein stellt der Erstverein bei seiner zuständigen Passstelle.
  • Ein Wechsel von Zweit-/Drittspielrechten ist grundsätzlich nicht möglich (auch nicht bei Mannschaftsrückzug) - außer nach Vereinswechsel.
  • Der Einsatz von Jugendlichen in Erwachsenenmannschaften ist weiterhin nur nach Einwilligung der Eltern und ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    • a) Spielerin hat das 16. Lebensjahr vollendet,
    • b) Spieler hat das 17. Lebensjahr vollendet,
    • c) Kaderspielerin des DHB hat das 15. Lebensjahr vollendet oder
    • d) Kaderspieler des DHB hat das 16. Lebensjahr vollendet.
  • Soll der Jugendliche in einem anderen Verein im Erwachsenenbereich spielen, so muss dieser Verein mindestens der Oberliga (fünfthöchste Spielklasse) angehören.
  • Soll ein Einsatz in der Mannschaft mit dem vorgesehenen Zweit-/Drittspielrecht vor dem ersten Einsatz beim Erstverein erfolgen, liegt es in der Verantwortung der betreffenden Vereine, dass die Regularien der SpO, besonders des § 19 (3) eingehalten werden.
  • Spielrechte erlöschen automatisch zum Ende des Spieljahres (Ausnahme: Qualifikation gem. § 19 (11)).
  • Das Spielrecht in der Qualifikation besteht grundsätzlich nur für den Erstverein (es sei denn der Verein kann keine Mannschaft stellen § 19 3 c), e)) und es bleibt dann für die anschließende Saison bestehen.
  • Sperren gelten für beide Vereine (Ausnahme Sperre nach §17.1 RO)

Die Änderungen der Spielordnung betreffen nicht das “Festspielen” und den §55 der Spielordnung. Diese Regeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit !

Für Jugendspieler die das Erwachsenenspielrecht beantragen gilt weiterhin, dass diese eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen. Diese wird direkt mit dem Antrag der Spielberechtigung eingeholt. (Die Unterschrift des Arztes muss auf dem Antrag sein.)

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